Datenschutz für Apotheken

Müssen Apotheken grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

 

Diese Frage war lange Zeit nicht gänzlich geklärt und es herrschte Uneinigkeit über die korrekte Antwort. Die DSK (Datenschutzkonferenz, Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) hat sich ausgiebig mit diesem Thema beschäftigt und einen entsprechenden Entschluss dazu veröffentlicht. Demnach haben Apotheker keine besondere Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, nur weil sie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO verarbeiten. Es ist in der Regel nicht von einer umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit. c DS-GVO auszugehen. Das stellte die DSK in seiner Entschließung vom 26.04.2018 fest.